Impressum

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltung der Bedingungen

1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Geschäftsbedingungen.  Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen.

Gegen Bestätigungen des Käufers, unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen, wird hiermit widersprochen.

2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Bedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, soweit sie von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen.

3. Nebenreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

 

II. Angebot und Vertragsschluß

1. Der Vertrag kommt zu diesen Bedingungen mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, sofern nicht von beiden  Seiten eine besondere   Vertragsurkunde unterzeichnet wird.

2. Ergänzend gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B, die im Buchhandel erhältlich ist und auf Wunsch bei uns eingesehen werden kann.

3. Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

 

III. Umfang der Lieferung / Leistung

Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

 

IV. Preise und Zahlung

1. Die Preise gelten, mangels besonderer Vereinbarungen, frei Baustelle. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen Höhe hinzu.

2. Zahlungen zuzüglich der jeweils ausgewiesenen Mehrwertsteuer sind bar, ohne Abzug, frei Zahlstelle des Lieferers, zu  leisten und zwar:

30 % Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung

30 % bei Lieferungsbeginn

30 % bei Liefer- bzw. Montageende

der Restbetrag nach Abnahme.

Sonstige Einzelteile sind zahlbar innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum.

3. Bei Überschreitung von Zahlungsterminen werden nach Mahnung Zinsen gem. den jeweiligen Bankzinsen (bankübliche Zinsen für kurzfristige Kredite) mindestens jedoch Jahreszinsen von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen  Bundesbank berechnet.

4. Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Besteller weder zur  Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.

5. Werden nach Vertragsschluß Tatsachen bekannt, die objektiv geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu beeinträchtigen, so werden unsere sämtlichen Forderungen aus diesem Vertrag einschließlich Wechselforderungen sofort fällig. Derartige Umstände berechtigen uns ferner, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.

6. Den Preisen liegen die Herstellungskosten zum Zeitpunkt des Angebotes zugrunde. Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbarten und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als 4 Monate liegen, sind wir berechtigt, im Falle von Preiserhöhungen für Material, Löhne, Steuern, Frachten und andere preisbildende Faktoren, entsprechend anzupassen.

 

V. Lieferzeit

1. Die Lieferfrist richtet sich nach den in der Auftragsbestätigung festgelegten Termine. Die Montage kann zeitlich nicht vor der Erteilung der Baugenehmigung liegen. Bei verspäteter Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen,  Genehmigungen und Freigaben verschiebt sich der Liefertermin entsprechend.

2. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrungen, in Fällen  höherer Gewalt sowie bei Eintritt sonstiger Hindernisse, wie z.B. Betriebsstörung, Ausschußwerten, Verzögerungen in der Anlieferung durch Unterlieferanten oder andere von uns nicht verschuldete Verzögerungen, sofern diese Ereignisse auf die  fristgemäße Erfüllung des Vertrages einwirken, außerhalb unserer Einflußmöglichkeiten liegen und unabwendbar sind.  Eintritt und voraussichtliche Dauer derartiger  Ereignisse werden wir dem Besteller unverzüglich anzeigen, gleichwie ob diese Ereignisse bei uns oder einem unserer Unterlieferanten eintreten.

Schlechtwettertage verlängern die Montagezeit entsprechend.

Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits eingetretenen  Verzuges entstehen.

3. Geraten wir in Verzug, so kann der Besteller einen nachzuweisenden Verzugsschaden für jede volle Woche der Verspätung, bis zu 0,5 % des Vertragspreises der rückständigen Lieferung, beanspruchen, jedoch im ganzen höchstens bis zu 5 % dieses Vertragspreises. Weitergehende Ansprüche sind grundsätzlich ausgeschlossen.

4. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, um mehr als 1 Monat ab Meldung der Versandbereitschaft, so können wir die Lieferteile auf Kosten und Gefahr des Bestellers einlagern. Bei Einlagerung im eigenen Werk  können wir mindestens 0,5 % des Vertragspreises der eingelagerten Lieferteile je Monat berechnen. Wir sind jedoch auch  berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, anderweitig über den Liefergegenstand zu  verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

 

VI. Gefahrübergang und Entgegennahme

1. Die Gefahr geht spätestens mit den durch uns oder einen unserer Subunternehmer erfolgten Einbau der Lieferteile auf den  Besteller über.

2. Gerät der Besteller in Annahmeverzug, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab, auf den Besteller über.

3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt IX. entgegenzunehmen.

 

VII. Abnahme

Die Abnahme des Werkes erfolgt nach den Vorschriften der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teil B).

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatz ansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers.

2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne daß dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, daß die Forderungen gemäß Ziffer 6. auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen:

5. Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.

6. a) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - an den Verkäufer ab.

b) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu. Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Gründstück / Gebäude eingebaut, so tritt

der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung oder aus dem Weiterverkauf des Grundstückes / Gebäudes in Höhe des

Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem

Rest ab.

c) Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Verkäufer weiter. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.

7. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.

Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Käufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

8. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

9. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

10. Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

11. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B.  Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

12. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.

 

IX. Gewährleistung

1. Es gelten die Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistung (VOB, Teil B), soweit diese allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Sonderregelung enthalten.

2. Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die von uns ohne wesentliche Bearbeitung verwendet werden,  beschränkt sich die Gewährleistung auf die Abtretung der uns dem Unterlieferanten gegenüber zustehenden Ansprüchen.  Ist dem Besteller die Durchsetzung abgetretener Ansprüche, gegen den Unterlieferanten nicht möglich, so leben die  Ansprüche gegen uns wieder auf.

3. Für etwaige, seitens des Bestellers oder Dritter, unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung von uns, vorgenommene  Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten, wird keine Haftung übernommen.

4. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, daß die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig von uns selbst,  unseren leitenden Angestellten oder unseren Erfüllungsgehilfen, hervorgerufen worden sind.

 

X. Haftung

Wir haften dem Besteller gegenüber, gleich aus welchem Rechtsgrund, in dem Umfang, in welchem die bestehende Betriebs- haftpflichtversicherung, bzw. Montageversicherung Ersatz leistet. Soweit diese nicht eintritt, haften wir nur für eigenes, grobes  Verschulden sowie für grobes Verschulden unserer leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen; für mittelbare Schäden wird dabei keine Haftung übernommen. Darüberhinaus ist die Haftung ausgeschlossen.

 

XI. Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Land- oder Amtsgericht zu  erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Dies ist entweder das Amtsgericht Velbert oder das Landgericht Wuppertal. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

XII. Sonstiges

Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder eines Teiles einer Bestimmung, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.  Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine zulässige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

 

KS-Karrenberg-Systemwand GmbH, Postfach 100 511, 42505 Velbert